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Bundesrat spezifiziert die neue Stellenmeldepflicht

Bundesrat spezifiziert Stellenmeldepflicht

Stellensuchende Personen in Branchen mit einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 8 % erhalten jetzt einen Informations- und Bewerbungsvorsprung vor anderen Bewerbern.

Ab dem 1. Juli 2018 sind alle offenen Stellen zu melden in Berufsarten, die eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von 8 Prozent oder mehr aufweisen.
Die Liste der Berufsarten, die meldepflichtig sind, ist online ersichtlich unter www.arbeit.swiss.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Stellen, die innerhalb eines Unternehmens intern besetzt werden durch eine Person, die bereits seit mindestens sechs Monaten dort angestellt ist. Dasselbe gilt, wenn Lernende im Anschluss an ihre Lehre angestellt werden oder wenn eine Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert.

Laut Seco kann die Meldung online über das neue Portal «arbeit.swiss», aber auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Je präziser die Angaben zur offenen Stelle sind, desto besser können die RAV passende Dossiers von Stellensuchenden vorschlagen.

Während fünf Arbeitstagen sind die Informationen über die gemeldeten Stellen nur den bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden sowie den RAV-Mitarbeitenden zugänglich. So ist sichergestellt, dass die registrierten Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung haben. Der Arbeitgeber erhält innert drei Tagen eine Rückmeldung vom RAV bezüglich passender Dossiers von Stellensuchenden.

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