Aktuelles

Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Per 1. Januar 2024 ändern sich die Sätze der Schweizer Mehrwertsteuer. Der Normalsatz erhöht sich von den aktuell 7,7 Prozent auf neu 8,1 Prozent. Der Sondersatz für Beherbergung sowie der reduzierte Satz erhöhen sich jeweils um 0,1 Prozent auf 3,8 und 2,6 Prozent.

Überblick:

aktuell bis 31. Dezember 2023neu ab 1. Januar 2024
Standardsteuersatz7,7 %8,1 %
Reduzierter Steuersatz2,5 %2,6 %
Sondersatz für Beherbergung3,7 %3,8 %

Der Normalsatz steigt damit mit 0,4 Prozent am stärksten an. Durch diese Erhöhungen werden auch die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode und die Saldosteuersätze entsprechend angeglichen.

Für die Abgrenzung zwischen geltenden und neuen Sätzen ist allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgeblich (Rechnungsdatum oder Zahlungsdatum sind insofern unbeachtlich). Vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen sind mit den aktuell geltenden Steuersätzen abzurechnen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen unterliegen den neuen Steuersätzen. Bei vorgängiger Fakturierung von periodenübergreifenden Leistungen (Vorauszahlungen/Vorauszahlungsrechnungen) ist das Entgelt für den Zeitraum der Leistung vor und nach Geltung der neuen Sätze ggf. mit Teilrechnungen aufzuteilen (Leistungsabgrenzung). Dauerverträge und Verträge mit Wirkung über das Jahresende hinaus sind entsprechend frühzeitig zeitanteilig an die wechselnden Sätze anzupassen, d.h. das Datum und der Zeitpunkt der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Entgeltsanteil sind getrennt auszuweisen (ansonsten gilt für die gesamte Rechnung der neue, höhere Steuersatz). Bei Entgeltsminderungen, Umsatzboni, Retouren und Rückgängigmachung eines Leistungsverhältnisses basiert der anwendbare Steuersatz auf der zu Grunde liegenden Leistung.

Integration in die Buchhaltungs- und Abrechnungssysteme

Im Weiteren bedeutet die Erhöhung der Steuersätze, dass Mehrwertsteuerpflichtige die geänderten Sätze frühzeitig für den Fakturierungsprozess in die Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen integrieren sowie bestehende Verträge / Dokumente (Preislisten/Kassenquittungen) anpassen sollten. Dies sollte spätestens im Zeitpunkt des Jahreswechsels sichergestellt sein.

Deklaration

Gemäss Mitteilung der ESTV kann erstmals in der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2023 – respektive in der für das 2. Semester 2023 (bei Abrechnung nach Saldosteuersatzmethode) oder für den Monat Juli 2023 (bei monatlicher Abrechnung) – zu den neuen Mehrwertsteuersätzen deklariert werden. Umsätze, die bereits vorher mit dem neuen höheren Steuersatz abzurechnen sind, sind vorläufig zum bisherigen Steuersatz abzurechnen und später (spätestens mit Finalisierung der Steuerperiode 2023) zu korrigieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen in diesem Zusammenhang.

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