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EU kontrolliert A1-Bescheinigungen seit dem 1. Januar 2019 strenger

Angestellte mit A1-Bescheinigung wartet auf Grenzkontrolle
Alle, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, benötigen eine A1-Bescheinigung: Verwaltungsräte, Berater und an Messen und Konferenzen delegierte Mitarbeitende.

Jeder, der in einem EU-Mitgliedstaat einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht, muss eine sogenannte A1-Bescheinigung mitführen – unabhängig von der Dauer des Einsatzes; als Angestellter ebenso wie als Selbstständigerwerbender.

Dies gilt für ALLE grenzüberschreitenden Tätigkeiten und darum auch für Verwaltungsräte, Berater und an Messen und Konferenzen delegierte Mitarbeitende. Die A1-Bescheinigung belegt, dass der Mitarbeitende im Wohnsitzstaat sozialversichert ist.

Seit Januar 2019 wird das Mitführen der A1-Bescheinigung strenger kontrolliert. Wer kontrolliert und ohne A1-Bescheinigung erwischt wird, muss mit einem Bussgeld und der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge rechnen. Deshalb ist es wichtig, jedem grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden eine A1-Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung kann online bei den Ausgleichskassen beantragt werden.

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