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Hohe Geldflüsse bitte plausibilisieren

Vor Bundesgericht klagte ein Ehepaar, dem das Steueramt CHF 142’000 Einkommen aufgerechnet hat. Das Steueramt prüfte im Rahmen der ein­gereichten Steuererklärung Vermögenszuwachs und Einkommen; es kam zum Schluss, dass für den Kauf von verschiedenen Motorfahrzeugen kein Einkommen zur Verfügung gestanden hatte. Das Vermögen wurde dafür auch nicht ge­braucht. Der Fehlbetrag von CHF 142’000 wurde deshalb als Einkommen be­rechnet.

Bar-Darlehen unbedingt mit einem Beleg nachvollziehbar machen

Bar-Darlehen sind mit einem Beleg zu untermauern für Steuerzwecke

Das Ehepaar argumentierte, dass es vom Vater des Ehemannes ein Bar-Darlehen aus dem Ausland von CHF 270’000 für den Kauf der Fahrzeuge erhalten habe. Leider ohne Beleg.

Das Gericht entschied, dass ein nicht zu verzinsender und nicht zu tilgender Betrag von CHF 270’000 in bar überreicht wird, ohne dass dies in irgendeiner Form schriftlich festgehalten wird, auch zwischen Eltern und Kindern als höchst unüblich gilt. In diesem Fall muss deshalb die steuerpflichtige Person beweisen, dass die Behauptung der Steuerbehörde falsch ist.

Das Ehepaar war nicht in der Lage, die Bar-Darlehensgewährung zu beweisen und hatte den Betrag zu versteuern. (Quelle: BGE 2C_183/2017 vom 6.3.2017)

 

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