Aktuelles

Meldeverfahren der Verrechnungssteuer für Dividenden im Konzernverhältnis

Meldeverfahren

Funktionsweise

Das Meldeverfahren ersetzt die Einziehung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den verrechnungssteuerpflichtigen Dividenden im Konzernverhältnis. Die Meldung ist auch im internationalen Verhältnis möglich, wird jedoch auf denjenigen Teil der Verrechnungssteuer begrenzt, der durch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen oder den entsprechenden Staatsvertrag rückerstattet wird

Nationales Konzernverhältnis (Art. 26a Abs. 1 VStV)

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Meldeverfahren im nationalen Konzernverhältnis bereits ab einer qualifizierten Beteiligung von 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft möglich (bisher 20 Prozent). Zudem erfasst der persönliche Anwendungsbereich des Meldeverfahrens neuerdings alle juristischen Personen des Konzernverhältnisses (bisher beschränkt auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften).

Internationales Konzernverhältnis

Bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungs-Abkommens oder eines anderen Staatsvertrags werden darin die Regelungen der wesentlichen Beteiligungsquote und einer allfälligen Mindesthaltedauer festgehalten. Wird die wesentliche Beteiligungsquote im DBA oder Staatsvertrag nicht geregelt, so gilt die – dem nationalen Verhältnis entsprechende – 10 Prozent Quote.
Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens umfasst seit dem 1. Januar 2023 Gesellschaften des Konzernverhältnisses (bisher auf Kapitalgesellschaften beschränkt). Die jeweilige Definition der Gesellschaft richtet sich nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungs-Abkommen oder Staatsvertrag.

Für die Anwendung des Meldeverfahrens bei Konzerndividenden im internationalen Verhältnis bedarf es einer Bewilligung der ESTV. Auf Antrag der Gesellschaft wird diese erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere die mehrheitlich stabile Beteiligungsstruktur stellt eine Voraussetzung für die Bewilligung dar. Die Bewilligung wird neuerdings für fünf anstelle der bisherigen drei Jahre erteilt. Die längere Bewilligungsdauer gilt für alle ab dem 1. Januar 2023 erteilten oder verlängerten Bewilligungen. Über Änderungen der Beteiligungsstruktur hat die ESTV umgehend informiert zu werden.

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