Aktuelles

Mieterträge aus Airbnb und ähnlichen Angeboten sind steuerpflichtig

Nettoerträge aus temporären Vermietungen sind steuerpflichtig

Auch Nettoerträge aus temporären Vermietungen sind in der Steuererklärung anzugeben.

Es ist vermehrt üblich, Wohnungen oder Zimmer fremden Gästen gegen Be­­zahlung zur Verfügung zu stellen. Die Angebote werden  häufig in Internet-Portalen wie Airbnb veröffentlicht. Diese Marktplätze sind öffentlich zugänglich, also auch für die Steuerbehörden einsehbar.

Die Nettoerträge aus diesen Vermietungen sind in der Steuererklärung unter «weitere steuerbare Einkünfte» zu deklarieren. Ebenfalls muss jeder Vermieter der Gemeinde die Kurtaxe entrichten; diese ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt.

Werden mehrere Wohnungen vermietet und hoteltypische Zusatzleistungen wie Frühstück, Vermietung von Parkplätzen usw. angeboten, handelt es sich um eine selbstständige (Neben-)Erwerbstätigkeit. Der Gewinn ist in der privaten Steuer­er­klärung anzugeben unter der Rubrik «selbstständige Erwerbstätigkeit». Darauf sind Einkommenssteuern geschuldet. Zudem müssen auf dem Gewinn AHV-Beiträge entrichtet werden.

Zurück