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Mitwirkungspflicht bei Einschätzungen von Zahlungen ins Ausland

Für Steuerzwecke, müssen Zahlungen ins Ausland belegt werden können

Zahlungen ins Ausland: Steuerpflichtige Person unterliegt der Mitwirkungspflicht.

Grundsätzlich gilt, dass steuererhöhende Tatsachen durch die Veranlagungsbehörde und steuermindernde Aspekte durch die steuerpflichtige Person zu beweisen sind.

Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid ging es dabei um eine Barzahlung einer AG von 37 000 CHF an einen deutschen Berater. Das Steueramt und das Kantonsgericht St. Gallen meldeten erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Rechnung an. Vor allem weil das Entgelt in bar erfolgt sein soll.

Die Behörden verlangten vom Unternehmen Mithilfe beim Untersuchen der Tatsache. Dagegen wehrte sich die Aktiengesellschaft. Sie argumentierte, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist. Die Beweisführung liege also bei der Behörde.

Beiden Punkten stimmte das Bundesgericht zu. Allerdings mit dem Einwand, bei Zahlungen ins Ausland seien die Untersuchungsmöglichkeiten der Veranla­gungsbehörde eingeschränkt. Deshalb unterliegt die steuerpflichtige Person in solchen Fällen einer besonderen Mitwirkungspflicht. Sie muss beweisen, wer der Empfänger der Zahlung ist, Verträge und Korrespondenz vorlegen. Andernfalls wird mangels genügendem Nachweis des Aufwands der Betrag zum Gewinn hinzugerechnet. (2C_1113/2018 vom 8.1.2019)

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