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Rechnungslegungsrecht: Der beobachtbare Marktpreis

Rechnungslegungsrecht: Der beobachtbare MarktpreisMit dem neuen Rechnungslegungsrecht wird neu zwischen einer Erst- und einer Folgebewertung der Aktiven unterschieden. Dieses Konzept ist dafür verantwortlich, dass die Aktiven zu einem «beobachtbaren Marktpreis» bilanziert werden dürfen. Als Höchstwert dieser Bilanzpositionen war bislang ausschliesslich der Anschaffungspreis zulässig.

Neu wird unterschieden zwischen:

Erstbewertung Bei ihrer Ersterfassung sind die Aktiven höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Folgebewertung Aktiven dürfen nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ausnahmen sind einzelne Arten von Aktiven wie Vorräte oder Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen.

Folgen bei Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

  • In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit einem beobachtbaren Marktpreis zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden.
  • Im Anhang ist auf diese Bewertung hinzuweisen.
  • Werden Aktiven zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so ist eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung zulässig, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen.

Mit dem Begriff «beobachtbarer Marktpreis» muss vorsichtig umgegangen werden. Ein beobachtbarer Marktpreis ist dann gegeben, sofern an jenem «Markt» eine aufsichtsrechtliche Regulierung besteht. «Eurotax» bei Fahrzeugen würde einer Revision wahrscheinlich nicht standhalten. Es ist nicht empfehlenswert, die Interpretation des beobachtbaren Marktpreises auszureizen, vor allem weil diese Wertsteigerungen keine betrieblich bedingte Herkunft aufweisen.

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