Aktuelles

Neues Jahr, neue Steuererklärung: Wichtige Informationen von MOORE Zürich

Das Neue Jahr 2026 hat bereits begonnen und wir hoffen, Sie sind wohlauf und gut gestartet! Gerne übernehmen wir auch dieses Jahr die Erstellung Ihrer Steuererklärung.

Checkliste und Zugang zur Kundenplattform
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Steuererklärungsunterlagen entsprechend dem Vorjahr benötigen. Falls sich etwas geändert hat, bitten wir um Beilage der neuen Unterlagen und einer kurzen Erläuterung dazu. Zur Sicherheit können Sie unsere ausführliche Checkliste herunterladen.

Download Checkliste (PDF)

Upload Ihrer Unterlagen
Wenn Sie bereits über unsere sichere elektronische MOORE Zürich Kundenplattform Daten mit uns austauschen, bitten wir Sie, Ihren Zugang für den Upload der Steuererklärungsunterlagen 2025 zu nutzen. Sollten Sie noch keinen Zugang haben oder Ihre Zugangsdaten verlegt haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Frühzeitige Einreichung für eine schnelle Bearbeitung
Sobald wir Ihre Unterlagen erhalten, bereiten wir Ihre Steuererklärung vor, damit sie fristgerecht eingereicht werden kann. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die Einholung von Fristverlängerungen für all unsere Kunden. Wir streben an, die Steuererklärungen 2025 elektronisch zu übermitteln, wo immer möglich.

Tipps für Steuerpflichtige mit einer 2. Säule
Für Steuerpflichtige mit einer 2. Säule im Jahr 2026 möchten wir darauf hinweisen, dass Einzahlungen auf das Vorsorgekonto der Säule 3a im Maximalbetrag von CHF 7’258 vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.

Einkauf Säule 3a – Lücken schliessen
Wie bereits in unserem letztjährigen Newsletter hingewiesen, besteht seit 1. Januar 2025 die Möglichkeit, Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen. Das gilt für Beitragslücken ab dem Steuerjahr 2025. Ein rückwirkender Einkauf für das Jahr 2025 ist somit erstmals im Jahre 2026 möglich.
Ein Einkauf ist nur zulässig, wenn folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Im Einkaufsjahr (z.B. 2026) besteht ein Anspruch auf Einzahlungen in die Säule 3a und der maximale mögliche Jahresbeitrag wurde bereits vollständig einbezahlt.
  • In den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahren bestehen nicht ausgeschöpfte Beiträge (wobei dies erst ab Steuerjahr 2025 gilt).
  • In den betroffenen Jahren bestand grundsätzlich eine Berechtigung zur Säule-3a-Einzahlung.
  • Es wurde noch keine Altersleistung aus der Säule 3a bezogen.

Der zusätzlich mögliche Einkaufsbetrag pro Jahr ist gesetzlich begrenzt. Er richtet sich nach einem festen Maximalwert und ist für alle Personen gleich, unabhängig davon, ob sie in der Pensionskasse versichert sind (wir helfen gerne weiter). Mit einem Einkauf können Beitragslücken mehrerer Jahre ausgeglichen werden, jedoch darf jede Jahresbeitragslücke nur einmal durch einen einzigen Einkauf geschlossen werden.

Der Einkauf muss nicht zwingend in dieselbe Vorsorgepolice erfolgen, in die im betreffenden Steuerjahr die ordentlichen Beiträge einbezahlt wurden.

Einkäufe sind bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzrentenalters möglich, sofern weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Gerne stehen wir Ihnen bei konkreten Fragestellungen dazu zur Verfügung.

Automatischer Informationsaustausch bei Krypto- Vermögen ab 01.01.2027
Seit 2017 nimmt die Schweiz am automatischen Informationsaustausch (AIA) teil. Behörden tauschen Finanzinformationen aus, um Steuerdelikte zuvorzukommen.

In naher Zukunft sollen nun auch Kryptowährungen Teil dieser Vereinbarung sein. Im Sommer 2025 wurde vorerst geplant, den Austausch per 01.01.2026 vorzunehmen. Jedoch wurde der automatische Informationsaustausch über Kryptowerte nun durch den Bundesrat auf frühestens Anfangs 2027 verschoben.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Vermögenswerte in der Steuererklärung zu deklarieren sind – auch Kryptovermögen und Erträge daraus. Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten Deklaration von Kryptowährungen.

Kanton Zürich: Zinsen auf bezahlte Steuern leicht reduziert
Der Regierungsrat senkt ab 1. Januar 2026 die Vergütungszinsen von 1 auf 0.75 Prozent. Der Vergütungszins wird Steuerpflichtigen gutgeschrieben, die ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit
(30. September des Steuerjahres) bezahlen oder aufgrund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben.

Im gleichen Zug wird auch der Ausgleichszins auf 0.75 Prozent gesenkt. Diesen Zinssatz wenden die Steuerämter für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Steuern und dem Eingang der Schlussrechnung an; ebenso für jene Beträge, um welche die Schlussrechnung höher ausfällt als die provisorische.

Unverändert bleibt der Verzugszins (4.5 Prozent). Dieser wird auf Steuerforderungen erhoben, wenn die Schlussrechnung nicht innert 30 Tagen bezahlt wird.

Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig
Ihre Zufriedenheit liegt uns sehr am Herzen. Zögern Sie nicht, uns anzurufen, wenn Sie Anregungen oder Verbesserungsvorschläge zu unseren Dienstleistungen haben. Wir danken Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns, Sie weiterhin zu unseren geschätzten Kunden zählen zu dürfen. Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche Ansprechperson bei uns – Telefon 044 828 18 18.

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