Recht am eigenen Bild
Auf der Website die Mitarbeitenden mit einem Porträtfoto vorzustellen, liegt im Trend. Wer dies beabsichtigt, muss dafür die Zustimmung jedes einzelnen Mitarbeiters einholen. Es gilt das Recht am eigenen Bild. So besagt das Schweizerische Zivilgesetzbuch, dass jede Person selbst entscheidet, ob und wo sie abgebildet werden will.
Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind von diesen Regelungen ausgenommen. Beispielsweise wenn es um Berichterstattungen geht. Bilder von Personen sollten weder diskriminierend noch persönlichkeitsverletzend sein. Abzuraten ist auch davon, mit einem bekannten «Gesicht» zu werben, ohne dass die Person einen Bezug zum Produkt oder Unternehmen hat.
Das Recht am eigenen Bild beginnt mit der Geburt – und es endet mit dem Tod. Das Recht kann nicht vererbt werden. Nachkommen können keine Anklage erheben, wenn nach dem Ableben ihrer Vorfahren Bilder erscheinen, zu denen sie kein Einverständnis abgegeben haben.
Zurück