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Reduktion der geltenden Umsatzgrenzen für die Mehrwertsteuer von nicht gewinnstrebigen und ehrenamtlich geführten Vereinen sowie gemeinnützigen Institutionen

Im Grundsatz unterstehen alle ein Unternehmen betreibende Unternehmensträger der Mehrwertsteuer. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten besteht die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht jedoch erst ab gewissen jährlichen Umsatzgrenzen. Fällt der Jahresumsatz eines Unternehmens, Vereins oder einer gemeinnützigen Institution unter den für die Dauer eines Jahres festgelegten Grenzwert, so sind sie von der Mehrwertsteuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. a, c MWSTG). Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen (Art. 3 Bst. j MWSTG) gilt nach geltendem Recht ein Grenzwert von CHF 150’000 (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Zur besonderen Unterstützung solcher Vereine und gemeinnütziger Institutionen hat das Parlament eine Anhebung der aktuell geltenden Grenze beschlossen und erhöht den Grenzwert auf neu CHF 250’000 Umsatz pro Jahr. Diese höhere Umsatzgrenze für die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht von Vereinen und gemeinnützigen Institutionen tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Sobald der jährliche Umsatz des Vereins oder der gemeinnützigen Institution diesen Grenzwert nicht erreicht ist er von der Steuerpflicht befreit und nicht mehr abrechnungspflichtig. Im Umkehrschluss sind Rechte und Pflichten der Mehrwertsteuer nicht mehr anwendbar.1 In einigen Fällen ist die Fortführung der Mehrwertsteuerpflicht trotz Befreiungsmöglichkeit jedoch vorteilhafter für Unternehmen, Vereine oder gemeinnützige Institutionen. Dies gilt insbesondere aufgrund der Möglichkeit zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, welche bei einer Steuerbefreiung verloren ginge (Art. 28 Abs. 1 e contrario MWSTG). Unternehmen, Vereine und gemeinnützige Institutionen, welche aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenzen von der Steuerpflicht befreit wären, können aktiv auf die Befreiung verzichten und sich der Mehrwertsteuer freiwillig unterstellen (Art. 11 Abs. 1 MWSTG). In solchen Fällen hat das Unternehmen, der Verein oder die gemeinnützige Institution den Anspruch auf Eintragung ins Mehrwertsteuer-Register.2

Wir empfehlen allen Vereinen und gemeinnützigen Institutionen ihre MWST-Pflicht regelmässig zu überprüfen.

In der Praxis treffen wir folgende Themen an:

  • Der Verein oder die gemeinnützige Institution wäre schon früher MWST-pflichtig gewesen
  • Der Eintrag im Register der MWST hätte MWST-Rückerstattungen zur Folge
  • Die einzelnen Umsätze werden falsch oder nicht mit der MWST abgerechnet
  • Die Bezugssteuer auf Leistungen aus dem Ausland wird nicht deklariert

Beispiel:
Der gemeinnützige Verein X ist nicht im MWST-Register eingetragen. Seine jährlichen Spendeneinnahmen belaufen sich auf CHF 500’000. Die mit der Vorsteuer belasteten Aufwendungen belaufen sich jährlich auf rund CHF 130’000 inkl. 7.7% MWST. Aus dem Ausland werden jährlich für CHF 15’000 Leistungen bezogen.

MWST-Folgen ohne MWST-Registrierung:
Die auf den jährlichen Aufwendungen bezahlten Vorsteuern von CHF 9’294.35
(CHF 130’000 / 107.7 x 7.7) können nicht zurückgefordert werden.
Abrechnung der Bezugssteuer auf CHF 15’000 = CHF 1’072.40 (CHF 15’000 / 107.7 x 7.7)
Nachteil: CHF 9’294.35 + 1’072.40 = 10’366.75

MWST-Folgen mit MWST-Registrierung:
Die Spendeneinnahmen gelten aus Sicht der MWST als Nichtumsätze und führen nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Die bezahlte Vorsteuer auf den Aufwendungen von CHF 9’294.35 können als Vorsteuer in der MWST-Abrechnung zurückerstattet werden. Die Bezugssteuer wird neutralisiert.
Vorteil: CHF 9’294.35

Gesetzesartikel im Vergleich:

Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG
«Von der Steuerpflicht ist befreit, wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 150’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind.»

Art. 10 Abs. 2 Bst. c nMWSTG
«Von der Steuerpflicht ist befreit, wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind.»

1 Grundsätze der Mehrwertsteuer, Dokumentation und Steuerinformation / Eidgenössische Steuerverwaltung, November 2019.

2 Fischer in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson, Zürich 2015, MWST-Kommentar Art. 10 N 89.

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