Aktuelles

Sitz in steuergünstigeren Kanton verlegen? Dann aber richtig!

Am 19. Mai atmeten Politik und Wirtschaft in der Schweiz auf. Die Schweizer Stimmberechtigten hatten das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung mit 66,4 % Ja gegen 33,6 % Nein-Stimmen angenommen. Dieses Ja heizt den Standort-Wettbewerb der Kantone mächtig an. Mit tieferen Steuern buhlt man um neue Unternehmen – aus dem Ausland und aus den Nachbarkantonen mit höheren Steuersätzen. Für den Kanton Zürich zum Beispiel ist das ein Problem: Der Wirtschaftsmotor der Schweiz ächzt unter enormen Zentrumsbelastungen; man sieht sich darum ausserstande, den Steueransatz zu reduzieren.

Für Unternehmen ist der Domizilwechsel in einen nahegelegenen steuergünstigen Kanton reizvoll. Kann eine Aktiengesellschaft langfristig davon profitieren, wenn sie ihren Sitz zumindest statutarisch in den steuergünstigeren Kanton verlegt? Blicken wir auf die letzten Entscheide des Bundesgerichts zu diesem Thema:

Unternehmensdomizil wechseln

Heute wird streng überprüft, ob die tatsächliche Geschäftstätigkeit Ort des Sitzes des Unternehmens ausgeführt wird.

Statutarischer Sitzwechsel

Das Durchführen von Generalversammlung und Verwaltungsratssitzungen reicht der höchsten Gerichtsbehörde der Schweiz nicht für die steuerrechtliche Anerkennung der Verlegung des Sitzes. Auch dann nicht, wenn die Einladungen zur Generalversammlung vom Ort des neuen Domizils aus verschickt wurden. Das höchste Gericht überprüft (heute) unter anderem, ob die Verwaltung am Ort des Sitzes ist, ob angemietete Räume für die tatsächliche Geschäftstätigkeit benutzt werden und wo die Mitarbeitenden und Aktionäre wohnen.

Denken Sie über eine statutarische Verlegung des Firmensitzes nach? Klären Sie vorgängig auch Fragen wie: Wo spielt Ihr Markt, wo sind Ihre Partner und Zulieferer zuhause? Wo haben Sie die besten Chancen, die raren Fachkräfte für Ihr Unternehmen zu gewinnen? Gerne denken wir gemeinsam mit Ihnen über dieses Thema nach.

Zurück