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Taxiunternehmen müssen sich der SUVA anschliessen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Taxizentrale aus Zürich alle ihre Angestellten bei der SVA versichern muss, weil die Fahrer als unselbstständig Erwerbstätige eingestuft wurden.
SUVA stuft Taxifahrer als unselbstständig Erwerbstätige ein. Fast alle Taxifahrer in der Schweiz sind betroffen von der neuen Regelung.

Eine Taxizentrale aus Zürich, die nebst der Bestellung und Vermittlung von Taxis auch selbst Personentransporte durchführt, muss alle ihre Angestellten bei der SUVA versichern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, nachdem die SUVA die Taxifahrer als unselbstständig Erwerbende qualifiziert hatte.

Das Gericht findet es nicht relevant, dass die meisten Transportleistungen hauptsächlich als Vermittlungsgeschäft zwischen Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug und Kunde stattfinden. Da der Betrieb mit einem eigenen Kleinbus selbst Waren- und Personentransporte durchführt, gilt es als Transportunternehmen im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG).

Des Weiteren urteilt das Gericht, dass die Kriterien der Unselbstständigkeit gegeben sind:

  • kein Unternehmensrisiko
  • abhängig von der Taxizentrale
  • keine grossen Investitionen

Aus diesem Grund müssen alle Mitarbeitenden bei der schweizerischen Sozialversicherung (SVA) versichert werden. Von dieser Neuregelung sind praktisch alle Taxifahrer in der Schweiz betroffen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Fahrer neu der beruflichen Vorsorge unterstellt werden. (Quelle: BVG C-6120/2017 vom 20.8.2019)

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