Unterstützungspflicht für Verwandte
Die Verwandtenunterstützungspflicht betrifft Verwandte in auf- und absteigender Linie bei einer finanziellen Notlage. Unter auf- und absteigender Linie versteht man die Verhältnisse Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel. Geschwister, Tanten und Onkel sind davon ausgeschlossen.
Die Verwandtenunterstützungspflicht kann nur zugemutet werden, wer in überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen lebt und dem es zumutbar ist, den Bedürftigen zu unterstützen.
Als überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen gilt:
Einkommen | Vermögen | |
Ehepaare | CHF 180’000 | CHF 500’000 |
Alleinstehende | CHF 120’000 | CHF 250’000 |
Zuschlag pro Kind | CHF 20’000 | CHF 40’000 |
Vom Vermögen wird ein Freibetrag abgezogen und der Rest aufgrund der Lebenserwartung zum Einkommen gezählt. Dies bedeutet, dass vom Unterstützungspflichtigen erwartet wird, dass sein Vermögen für die Unterstützung verzehrt wird. Ist das einzige Vermögen eine Liegenschaft, die der Pflichtige selber bewohnt, wird nicht erwartet, dass er diese verkauft.
Vorsicht Erbvorbezug oder Schenkung: Eine Unterstützungspflicht kann auch bei geringeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zustande kommen, wenn die in Not geratene Person zu einem früheren Zeitpunkt Schenkungen an die Person ausgerichtet hat, bei welcher die Unterstützungspflicht geprüft wird.
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