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Wann hat mein Betrieb Anrecht auf Entschädigung wegen der Corona-Pandemie?

Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist ein Bestandteil der Arbeitslosenversicherung (ALV) und hilft, eine vorübergehende Reduktion oder Einstellung der Arbeit zu überbrücken.
Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist ein Bestandteil der Arbeitslosenversicherung (ALV) und hilft, eine vorübergehende Reduktion oder Einstellung der Arbeit zu überbrücken.

Kurzarbeitszeitentschädigung kann man beantragen, wenn aufgrund behördlicher Massnahmen oder aus anderen Gründen Kurzarbeitszeit oder Betriebseinstellung anfällt, die nicht auf den Arbeitgeber selbst zurückzuführen ist.

In der aktuellen Corona-Krise erleiden zahlreiche Unternehmen wirtschaftlichen Verlust. Nach den Weisungen der Schweizer Regierung berechtigen die Auswirkungen des Coronavirus grundsätzlich zu Kurzarbeit – und Kurzarbeitsentschädigung (KAE).

Der Entschädigungsantrag ist an die jeweilige kantonale Behörde zu richten – Amt für Wirtschaft und Arbeit. Diese prüft, ob ein Zusammenhang zwischen der Verbreitung des Virus und dem Antrag auf Kurzarbeit besteht.

Kurzarbeitszeit auch bei Einstellung des Betriebs?

Kurzarbeit steht für eine aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehende Reduktion oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung. Das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis bleibt bestehen bei Kurzarbeit.

Um zu verhindern, dass Entlassungen aufgrund kurzfristiger und unvermeidbarer Ausfallzeiten ausgesprochen werden, deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) einen Teil der Lohnkosten des Arbeitgebers. In der Regel 80% des Bruttogehalts bis zum jährlichen Höchstbetrag von CHF 148’200. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld werden die Leistungen an den Arbeitgeber gezahlt.

Der Arbeitgeber kann nur für diejenigen Arbeitnehmer einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung stellen, welche die Pflichtschule abgeschlossen und das AHV Rentenalter noch nicht erreicht haben. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter eine unbefristete Festanstellung haben.
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation hat der Bundesrat das SECO beauftragt, bis zum 20. März 2020 eine Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende mit befristeten (nicht kündbaren) Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende in Temporärarbeit zu prüfen. Eine solche Ausweitung setzt jedoch eine Gesetzesanpassung voraus.

Formalitäten

Um von der KAE profitieren zu können, muss eine Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden. Folgende Fragen sind zu beantworten:

  • Tätigkeitsgebiet der Firma
  • monatliche Umsätze / Honorarsummen in den letzten 2 Jahren
  • Begründung für die Kurzarbeit (Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen in Ihrem Betrieb und dem Auftreten des Coronavirus)
  • Wurden Auftragstermine verschoben, wenn ja, warum? Art und Umfang der verschobenen Aufträge

Im Normalfall muss diese Voranmeldung 10 Tage vor dem offiziellen Antrag eingereicht werden. Die Frist wurde aus aktuellen Gründen auf einen Tag herabgesetzt vom Bundesrat. Eine Zustimmung der Mitarbeiter sowie der aktuelle Handelsregisterauszug wird nicht mehr verlangt.

Informationsstellen

Info-Service des Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich

Das Seco überprüft laufend die Situation und publiziert neue Informationen hier

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