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Home-Office im Ausland: Vorsicht mit Gerichtsakten

Wegen des völkerrechtlichen Verbots, Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet vorzunehmen, werden im Ausland keine Gerichtsurkunden zugestellt.
Post kann trotz Nachsendeauftrag keine Gerichtsakten ins ausländische Domizil zustellen.

Der Verwaltungsratspräsident einer AG zog sich pandemiebedingt für einige Zeit ins Ausland zurück. Die Post wies er mit einem Nachsendeauftrag an, seine Korrespondenz an sein Feriendomizil zu senden. Wegen des völkerrechtlichen Verbots, Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet vorzunehmen, wurde ihm eine Gerichtsurkunde nicht zugestellt. Das Steuerrekursgericht legte die retournierte Post daraufhin ab – ohne den VR-Präsidenten per Mail oder Telefon zu informieren.

Der Steuerpflichtige beschwerte sich dagegen. Seine Klage wurde abgewiesen. Er sei selbst verantwortlich, dass er empfangsfähig sei und wisse um die Folgen eines längeren Auslandaufenthaltes. Es sei Sache des Steuerpflichtigen gewesen, entweder das Steuerrekursgericht über die bevor­stehende mehrmonatige Auslandabwesenheit in Kenntnis zu setzen oder zu­mindest dafür zu sorgen, dass der Briefkasten von jemandem geleert wird. Das Steuer­rekursgericht hat keine Pflicht, den Steuerpflichtigen anders als per eingeschriebenem Brief zu informieren. (Quelle: BGE 2C_103/2021 vom 9.2.2021)

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