Erhöhung der Vergütungs- und Ausgleichszinsen im Kanton Zürich
Begleichen Steuerpflichtige ihre Steuern vor Fälligkeit, so werden Ihnen während der Zeitspanne zwischen Einzahlung und Fälligkeit Vergütungszinsen gutgeschrieben. Von solchen Zinsen profitieren Steuerpflichtige ebenfalls für diejenigen Zahlungen, welche den erst später bekannten definitiven Steuerbetrag übersteigen. Stichtag für die Fälligkeit ist in der Regel der 30. September des entsprechenden Steuerjahres. Nach Fälligkeit werden im Umkehrschluss Ausgleichszinsen für ungedeckte Steuerbeträge (Differenz zwischen definitivem und einbezahltem Steuerbetrag) geschuldet.
Auf den 1. Januar 2024 werden im Kanton Zürich sowohl der Vergütungs- als auch der Ausgleichszins von aktuell 0,25 Prozent auf 1 Prozent erhöht. Aufgrund des erhöhten Zinssatzes kann die frühzeitige Begleichung der provisorischen Rechnung für Sie vorteilhaft sein.
1.5.2020 – 31.12.2020 | 1.1.2021 – 31.12.2023 | Ab 1.1.2024 | |
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Vergütungszins | 0,25 % | 0,25 % | 1,00 % |
Ausgleichszins | 0,25 % | 0,25 % | 1,00 % |
Zins auf Nachsteuern | 0,25 % | 0,25 % | 1,00 % |
Verzugszins | 0,25 % | 4,50 % | 4,50 % |