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Jetzt neue Steuerabzüge für Hausbesitzer planen!

Revidierte Verordnung der Liegenschaftskosten per 1.1.2010

Eidg. Steuerverwaltung legt total revidierte Verordnung der Liegenschaftskosten vor.

Die Eidg. Steuerverwaltung legt eine total revidierte Verordnung der Liegenschaftskosten vor. Diese konkretisiert die Abzüge für Hausbesitzer. Sie tritt per 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Am 1. Januar 2020 tritt die totalrevidierte Liegenschaftskosten-verordnung in Kraft

Die Eidg. Steuerverwaltung hat die Abzüge für Hausbesitzer im Zuge der totalrevidierten Liegenschaftskostenverordnung jetzt konkretisiert. Die Verordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Was gilt als abzugsfähig, was nicht?

Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, von Geländeverschiebungen und Aushubarbeiten für Ersatzneubauten. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat. Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

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