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Vereine mit Sozialversicherungsrisiken

Mitglieder eines Vereinsvorstands oder eines Organisationskomitees haften solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen für Versicherungssituationen.
Bezahlt ein Verein Löhne, zum Beispiel für eine Trainerin, müssen Lohnausweise ausgestellt und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Vereine sind den gleichen Sozialversicherungspflichten ausgesetzt wie Unternehmen:

Werden Löhne bezahlt, müssen Lohnausweise ausgestellt und Sozialversiche-rungsbeiträge bezahlt werden. Dies gilt auch bei kleinen Teilzeitpensen des Vereins. Wenn der Lohn CHF 2’300 pro Lohnempfänger im Jahr übersteigt, sind Beiträge fällig.

Viele Vereine versuchen diese Pflichten mit überhöhten Spesenauszahlungen zu umgehen. Eine AHV-Revision wird dies beanstanden, worauf die Beiträge nachzuzahlen sind.

Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Unfallversicherung notwendig. Obwohl die meisten Arbeitnehmenden wahrscheinlich bei einem Arbeitgeber mit einer Hauptbeschäftigung angestellt sind, ist der Verein nicht von der Unfallversicherungspflicht befreit.

Ab CHF 2’300 Lohnzahlungen im Jahr muss der Verein zwingend eine Unfallversicherung abschliessen. Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können bis zu fünf Jahre rückwirkend und mit massiven Aufschlägen zur Kasse gebeten werden.

Beispielberechnung
Erhalten fünf Personen CHF 400 pro Jahr und eine Person CHF 6’800 pro Jahr, so ist der Gesamtlohn von CHF 8’400 der Prämienpflicht im UVG unterstellt.

Mitglieder eines Vereinsvorstands oder eines Organisationskomitees haften übrigens solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen für Versicherungssituationen.

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